Lesenswert: Rechtsprofessoren äussern sich zum «Existenzrecht Israels»

An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte

und den

Rechtsausschuss des Bundesrates

und die Landesregierungen

Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die

öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur

Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies "geeignet ist, die

Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern". Wir teilen die

Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den

Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.

1. Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3

StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem

Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die

Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines

Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es der

Entwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.

2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat

das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder

Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine

Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der

Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von

Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im

Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme

gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um

eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende,

auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn 66).

3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates

Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für

die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der

Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt-

und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen

jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen

sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im

Gesetzentwurf benannte "Staatsräson". Als Form der "politischen Absichtsbekundung"

kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen

werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 - 15 B 1300/25, Rn 25).

Mit ausgezeichneter Hochachtung

Erstunterzeichner*innen

Prof. Dr. Clemens Arzt

Prof. Dr. Cengiz Barskanmaz

Prof. Dr. Sigrid Boysen

Prof. Dr. Ninon Colneric

Prof. Dr. Christoph Enders

Prof. Dr. Andreas Engelmann

Prof. Dr. Anuscheh Farahat

Prof. Dr. Isabel Feichtner

Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano

Prof. Dr. Günter Frankenberg

Prof. Dr. Claudio Franzius

Prof. Dr. Matthias Goldmann

Prof. Dr. Thomas Groß

Prof. Dr. Michaela Hailbronner

Prof. Dr. Hans-Michael Heinig

Prof. Dr. Romy Klimke

Prof. Dr. Markus Krajewski

Prof. Dr. Pia Lange

Prof. Dr. Anna Katharina Mangold

Prof. Dr. Christian Marxsen

Prof. Dr. Florian Meinel

Prof. Dr. Ralf Michaels

Jerzy Montag

Prof. Dr. Norman Paech

Prof. Dr. Sibylle Raasch

Prof. Dr. Mareike Schmidt

Prof. Dr. Tobias Singelnstein

Maximilian Steinbeis

Prof. Dr. Alexander Thiele

Prof. Dr. Antje Wiener

Prof. Dr. Felix Wirth Hanschmann

Prof. Dr. Lothar Zechlin

 

Weitere Stellungnahmen von Professoren:

 

https://dienichtvergisst.blog/2026/05/10/das-recht-zu-existieren/

 

https://verfassungsblog.de/dialektik-des-sonderrechts/

 

https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/