An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte
und den
Rechtsausschuss des Bundesrates
und die Landesregierungen
Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die
öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur
Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies "geeignet ist, die
Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern". Wir teilen die
Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den
Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
1. Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3
StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem
Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die
Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines
Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es der
Entwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.
2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat
das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder
Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine
Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der
Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von
Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im
Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme
gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um
eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende,
auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn 66).
3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates
Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für
die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der
Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen
jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen
sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im
Gesetzentwurf benannte "Staatsräson". Als Form der "politischen Absichtsbekundung"
kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen
werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 - 15 B 1300/25, Rn 25).
Mit ausgezeichneter Hochachtung
Erstunterzeichner*innen
Prof. Dr. Clemens Arzt
Prof. Dr. Cengiz Barskanmaz
Prof. Dr. Sigrid Boysen
Prof. Dr. Ninon Colneric
Prof. Dr. Christoph Enders
Prof. Dr. Andreas Engelmann
Prof. Dr. Anuscheh Farahat
Prof. Dr. Isabel Feichtner
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano
Prof. Dr. Günter Frankenberg
Prof. Dr. Claudio Franzius
Prof. Dr. Matthias Goldmann
Prof. Dr. Thomas Groß
Prof. Dr. Michaela Hailbronner
Prof. Dr. Hans-Michael Heinig
Prof. Dr. Romy Klimke
Prof. Dr. Markus Krajewski
Prof. Dr. Pia Lange
Prof. Dr. Anna Katharina Mangold
Prof. Dr. Christian Marxsen
Prof. Dr. Florian Meinel
Prof. Dr. Ralf Michaels
Jerzy Montag
Prof. Dr. Norman Paech
Prof. Dr. Sibylle Raasch
Prof. Dr. Mareike Schmidt
Prof. Dr. Tobias Singelnstein
Maximilian Steinbeis
Prof. Dr. Alexander Thiele
Prof. Dr. Antje Wiener
Prof. Dr. Felix Wirth Hanschmann
Prof. Dr. Lothar Zechlin
Weitere Stellungnahmen von Professoren:
https://dienichtvergisst.blog/2026/05/10/das-recht-zu-existieren/
https://verfassungsblog.de/dialektik-des-sonderrechts/
https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/