Lesenswert: Rechtsprofessoren äussern sich zum «Existenzrecht Israels»

An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte

und den

Rechtsausschuss des Bundesrates

und die Landesregierungen

Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die

öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur

Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies "geeignet ist, die

Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern". Wir teilen die

Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den

Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.

1. Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3

StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem

Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die

Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines

Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es der

Entwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.

2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat

das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder

Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine

Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der

Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von

Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im

Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme

gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um

eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende,

auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn 66).

3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates

Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für

die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der

Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt-

und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen

jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen

sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im

Gesetzentwurf benannte "Staatsräson". Als Form der "politischen Absichtsbekundung"

kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen

werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 - 15 B 1300/25, Rn 25).

Mit ausgezeichneter Hochachtung

Erstunterzeichner*innen

Prof. Dr. Clemens Arzt

Prof. Dr. Cengiz Barskanmaz

Prof. Dr. Sigrid Boysen

Prof. Dr. Ninon Colneric

Prof. Dr. Christoph Enders

Prof. Dr. Andreas Engelmann

Prof. Dr. Anuscheh Farahat

Prof. Dr. Isabel Feichtner

Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano

Prof. Dr. Günter Frankenberg

Prof. Dr. Claudio Franzius

Prof. Dr. Matthias Goldmann

Prof. Dr. Thomas Groß

Prof. Dr. Michaela Hailbronner

Prof. Dr. Hans-Michael Heinig

Prof. Dr. Romy Klimke

Prof. Dr. Markus Krajewski

Prof. Dr. Pia Lange

Prof. Dr. Anna Katharina Mangold

Prof. Dr. Christian Marxsen

Prof. Dr. Florian Meinel

Prof. Dr. Ralf Michaels

Jerzy Montag

Prof. Dr. Norman Paech

Prof. Dr. Sibylle Raasch

Prof. Dr. Mareike Schmidt

Prof. Dr. Tobias Singelnstein

Maximilian Steinbeis

Prof. Dr. Alexander Thiele

Prof. Dr. Antje Wiener

Prof. Dr. Felix Wirth Hanschmann

Prof. Dr. Lothar Zechlin

 

Weitere Stellungnahmen von Professoren:

 

https://dienichtvergisst.blog/2026/05/10/das-recht-zu-existieren/

 

https://verfassungsblog.de/dialektik-des-sonderrechts/

 

https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/

 

Anmerkung zum „Existenzrecht Israels“: Versuch einer integralen Zusammenführung der Texte von Rechtswissenschaftler:innen, Verfassungsblog und Maria Reicher-Marek – ergänzt um eigene Überlegungen

 

Alle vier Texte fand ich herausragend gut.

 

Der folgende Text versteht sich als zusammenführende Reflexion zu vier unterschiedlichen Beiträgen:

Der Text versucht, die unterschiedlichen juristischen, demokratietheoretischen, moralischen und menschenrechtlichen Argumente dieser Beiträge miteinander zu verbinden und um einige eigene universalistische Überlegungen zu ergänzen.

 

Der Kampf gegen Antisemitismus gehört zu den unverzichtbaren Grundlagen einer demokratischen und menschenrechtlich orientierten Gesellschaft. Angesichts der deutschen Geschichte besteht hierfür eine besondere historische Verantwortung. Jüdisches Leben zu schützen, antisemitische Gewalt zu bekämpfen und antisemitische Ideologien zurückzuweisen, ist nicht nur politisch geboten, sondern Ausdruck der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes selbst.

 

Gerade deshalb stellt sich jedoch die Frage, auf welcher normativen Grundlage dieser Kampf geführt wird. Der aktuelle hessische Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der „Leugnung des Existenzrechts Israels“ berührt dabei ein grundlegendes Problem des liberalen Verfassungsstaats: Darf der Staat bestimmte politische Auffassungen aufgrund historischer oder moralischer Erwägungen privilegieren und andere delegitimieren?

 

Die im Statement der Rechtsprofessor:innen formulierte Kritik beantwortet diese Frage klar mit Nein. Die Unterzeichner argumentieren überzeugend, dass es sich beim sogenannten „Existenzrecht Israels“ nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine politische und völkerrechtliche Bewertung handelt. Damit fällt die Debatte grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. Ein demokratischer Staat darf nach dieser Logik keine spezifischen politischen Meinungen unter Strafe stellen, solange nicht die engen Grenzen allgemeiner Gesetze überschritten werden.

 

Besonders problematisch erscheint dabei der Versuch, die vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Wunsiedel-Beschluss entwickelte Ausnahme auf den Israel-Diskurs auszuweiten. Das Gericht hatte die Einschränkung nationalsozialistischer Propaganda ausdrücklich als historisch singuläre Ausnahme begründet. Die Übertragung dieser Ausnahme auf andere politische Konflikte würde die Struktur des liberalen Grundrechtsstaats verändern: Aus einer historisch begrenzten Singularität entstünde ein prinzipiell erweiterbares Sonderrecht.

 

Hier setzt die demokratietheoretische Kritik an, wie sie insbesondere im Beitrag „Dialektik des Sonderrechts“ formuliert wird. Der Staat beginnt demnach, historische Verantwortung nicht mehr nur als ethische Orientierung, sondern als Grundlage politischer Loyalitätspflichten zu verwenden. Die Folge ist eine Verschiebung vom neutralen Verfassungsstaat hin zu einer Ordnung, in der bestimmte politische Narrative normativ privilegiert werden. Kritik an israelischer Staatlichkeit erscheint dann nicht mehr primär als politische Position, sondern potenziell als Angriff auf die moralische Identität der Bundesrepublik selbst.

 

Damit entsteht jedoch ein grundlegendes Problem: Der demokratische Rechtsstaat lebt gerade davon, dass politische Fragen offen, kontrovers und widersprüchlich verhandelt werden dürfen. Sobald bestimmte Positionen aufgrund moralischer Staatsdoktrinen aus dem legitimen Meinungsspektrum ausgeschlossen werden, gerät das Prinzip gleicher politischer Freiheit unter Druck.

 

Hinzu kommt die strafrechtsdogmatische Kritik, wie sie im Verfassungsblog-Beitrag zu „Volksverhetzung, Leugnung und Meinungsfreiheit“ entwickelt wird. Der Begriff des „Existenzrechts Israels“ bleibt juristisch unbestimmt. Was genau soll strafbar sein? Die Forderung nach einem gemeinsamen binationalen Staat? Antizionistische Positionen? Die grundsätzliche Ablehnung ethnisch definierter Nationalstaaten? Bereits diese Unklarheit zeigt die Gefahr eines expansiven Gesinnungsstrafrechts, dessen Grenzen politisch verschiebbar werden könnten.

 

Doch die Debatte reicht noch tiefer. Maria Reicher-Marek weist auf eine erinnerungspolitische und moralische Asymmetrie hin, die im gegenwärtigen Diskurs zunehmend sichtbar wird. Der Begriff des „Existenzrechts Israels“ erhält eine außergewöhnliche politische und moralische Sonderstellung, die andere Perspektiven – insbesondere palästinensisches Leid und palästinensische Existenzansprüche – an den Rand drängt. Dadurch entsteht der Eindruck einer Hierarchie von Empathie und Schutzwürdigkeit.

 

Genau hier zeigt sich die Grenze eines ausschließlich auf Antisemitismus fokussierten Diskurses. Antisemitismus ist eine spezifische Form des Rassismus. Er darf jedoch nicht aus dem universalistischen Horizont des Antirassismus herausgelöst werden. Denn sobald einzelne Gruppen oder Staaten in eine moralische Sonderstellung geraten, droht die universelle Struktur der Menschenrechte beschädigt zu werden.

 

Der eigentliche normative Maßstab demokratischer Politik kann daher nur universell sein: Alle Menschen besitzen unabhängig von Herkunft, Religion, Ethnie oder Hautfarbe denselben Anspruch auf Leben, Sicherheit, Freiheit und politische Teilhabe.

 

Ein konsequenter Antirassismus darf deshalb keine Hierarchie des Leids erzeugen. Er muss antisemitische Gewalt ebenso bekämpfen wie antimuslimischen Rassismus, koloniale Entmenschlichung, ethnische Diskriminierung und die Entwertung palästinensischen Lebens. Gerade die Lehre aus Auschwitz besteht letztlich nicht in der Schaffung neuer Ausnahmeordnungen, sondern in der radikalen Universalisierung menschlicher Würde.

 

Der Kampf gegen Antisemitismus verliert daher nichts, wenn er in einen allgemeinen menschenrechtlichen und antirassistischen Rahmen eingebettet wird. Im Gegenteil: Erst dadurch gewinnt er an moralischer und demokratischer Glaubwürdigkeit. Denn der liberale Rechtsstaat darf keine privilegierten Wahrheiten schützen, sondern muss gleiche Freiheit und gleiche Würde garantieren.

 

Diese Universalität darf jedoch nicht selektiv bleiben. Sie verliert ihre moralische Kohärenz, sobald bestimmten Gruppen ein höherer Wert zugesprochen wird als anderen. Die historische Lehre aus den großen Katastrophen des 20. Jahrhunderts besteht gerade darin, jede Form der Entmenschlichung, Hierarchisierung und Aussonderung zurückzuweisen.

 

Für mich endet dieser Gedanke nicht an der Grenze der menschlichen Spezies. Auch wenn dem viele nicht zustimmen werden, erscheint mir ein konsequenter Universalismus nur dann glaubwürdig, wenn er das leidensfähige Leben insgesamt in den Blick nimmt. In diesem Sinne halte ich die Aussage des Nobelpreisträgers Bertrand Russell für zutreffend:

 

„Es gibt keinen objektiven Grund für die Annahme, dass menschliche Interessen wichtiger seien als tierliche.“

 

Die gleiche Würde und die gleiche moralische Berücksichtigung dürfen deshalb nicht als Privileg einzelner Nationen, Religionen, Ethnien oder selbst der menschlichen Spezies verstanden werden, sondern als Ausdruck einer universellen Ethik des Mitgefühls gegenüber allem empfindungsfähigen Leben.